1. Die Aufnahme der A8 in den Netzbeschluss als Grenzfall
Gemäss Netzbeschluss der Bundesversammlung vom 21. Juni 1960 führt die A8 von Thun über den Brünig bis zur Acheregg (Anschluss an die A2), klassifiziert als Nationalstrasse 2./3. Klasse. Im bundesrätlichen Entwurf war die A8 nicht vorgesehen. Am 13. September 1959 beschloss der Regierungsrat des Kantons Obwalden, beim Bund ein Gesuch um Aufnahme der Brünigstrasse ins Nationalstrassennetz zu stellen. Ausschlaggebend für das Gesuch waren praktisch ausschliesslich finanzpolitische Motive. Man hoffte auf höhere Bundesbeiträge für den fälligen Ausbau der Brünigstrasse. Anlässlich einer Aussprache vom 12. Oktober 1959 liess sich der damals zuständige Departementsvorsteher, Bundesrat Philipp Etter, auf das Gesuch gar nicht erst ein. Am 1. März 1960 beschloss dann aber die nationalrätliche Kommission trotz des bundesrätlichen Widerstandes, die Strecke Thun – Brünig – Acheregg ins Nationalstrassennetz aufzunehmen. In der folgenden parlamentarischen Debatte leistete der neue Departementsvorsteher, Hans-Peter Tschudi, keinen Widerstand mehr, bezeichnete aber die Aufnahme der A8 in den Netzbeschluss als Grenzfall. Entscheidend für die ursprünglich ablehnende Haltung des Bundes war die aus gesamtschweizerischer Sicht offensichtlich untergeordnete Bedeutung der Strecke Thun – Brünig – Acheregg und insbesondere der Brünigstrasse. Daran hat die nachträgliche Aufnahme der Brünigstrecke in den Netzbeschluss nichts geändert. Das eidg. Parlament hat im Sinne föderalistischer Politik dem Drängen des kleinen Kantons Obwalden und einer finanzschwachen Region nachgegeben.
2. A8 Nationalstrasse 2./3. Klasse
Sowohl beim Regierungsrat des Kantons Obwalden wie beim Bund herrschten nach der Aufnahme der A8 in den Netzbeschluss hinsichtlich der Ausgestaltung der Brünigstrasse als Nationalstrasse klare Vorstellungen: Die A8 sollte unter Umfahrung der Dörfer als Nationalstrasse 3. Klasse geführt werden, streckenweise – zwischen Lopper und Sarnen – als Nationalstrasse 2. Klasse. Nationalstrassen 1. und 2. Klasse stehen nur für Motorfahrzeuge zur Verfügung. Die Nationalstrassen 3. Klasse müssen nicht denselben hohen verkehrstechnischen Anforderungen wie Nationalstrassen 1. und 2. Klasse genügen: Sie stehen auch andern Strassenbenützern offen. Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen sind zwar, wo die Verhältnisse es gestatten, zu vermeiden. Der seitliche Zugang ist nicht grundsätzlich untersagt.